Rückverweise
In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte die Verletzung der revisionswerbenden Partei "in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör und auf eine mündliche Verhandlung" geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Mit diesen Ausführungen hat die revisionswerbende Partei das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Bei den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 17.1.2018, Ra 2017/20/0347, oder auch VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228, jeweils mwN).