Nichtstattgebung - Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, ex tunc außer Kraft tritt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0049, Rn. 6; 5.9.2023, Ra 2023/09/0066, Rn. 8, jeweils mwN). Durch die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird somit das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids (Erkenntnisses), der (das) durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN).
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