Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Trennung von einem Elternteil kann (nur) dann gerechtfertigt sein, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010).
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