Nach der maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 reicht es für sich genommen nicht aus, um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen, dass der Asylwerber die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee deswegen ablehne, "weil er das syrische Regime als ein verbrecherisches" ansehe. Es kommt nämlich bei der Beurteilung darauf an, dass eine Verfolgungshandlung (sofern die drohenden Konsequenzen überhaupt als eine solche einzustufen sind) kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (in den Worten des Art. 9 Abs. 3 StatusRL: dass eine "Verknüpfung" zwischen Verfolgungshandlung und einem für die Asylgewährung maßgeblichen Verfolgungsgrund bestehen muss, was auch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zufolge bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen bestehen muss).
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