Rückverweise
Das Vorliegen der Wissentlichkeit im Zusammenhang mit § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiß hält und lediglich das Ausmaß erst in der Folge - sei es im Schätzungswege - von der Finanzbehörde ermittelt wurde (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0134).