Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem
Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem
betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat
(Hinweis Fellner, FinStrG/5, § 33, Rz 26). Gerade beim Tatbestand
iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG stellt die bloß vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
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