Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0033) bedeutet der im ersten Halbsatz des § 15 Abs. 3a GGG enthaltene demonstrative Verweis auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre und nicht etwa auch auf Duldungsbegehren. Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass "ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist", d.h. dass der Geldbetrag - im Falle der Klagsstattgebung - normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet.
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