Schließen die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG - wobei es unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird - die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 EheG aus ("Opt-out"; vgl. IA 673/A 24. GP 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar.
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