§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Absatz UStG 1994 betrifft Zahlungen, die bereits als Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss hinreichend konkretisiert sein. Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0037; 22.3.2010, 2005/15/0117, VwSlg 8525 F/2010).
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