§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Absatz UStG 1994 betrifft nach der Rechtsprechung des VwGH Zahlungen, die bereits als Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss hinreichend konkretisiert sein. Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern. In diesem Sinn nehmen Ruppe/Achatz, UStG4, § 19 Rz 110, etwa in Bezug auf Gutscheine eine differenzierende Beurteilung vor: Gutscheine, die zum Bezug bestimmter, jedoch noch nicht spezifizierter Ware berechtigen, sind nicht zu versteuern. Gutscheine, bei denen die Leistung bereits spezifiziert ist (z.B. Zahlung für den Bezug einer Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung) bzw. bei denen eine definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (z.B. Vorkaufsfahrscheine, Telefonwertkarten) begründen die Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung (vgl. VwGH vom 22. März 2010, 2005/15/0117). Auch der EuGH verlangt für das Entstehen eines Steueranspruchs im Falle von Anzahlungen, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung bereits bekannt und insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (EuGH vom 21. Februar 2006, C-419/02, BUPA Hospitals Ltd ua, Rz 48). In dem Umstand, dass nur konkret leistungsbezogene Vorauszahlungen überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht auslösen, zeigt sich, dass das Schicksal einer Anzahlung am nachfolgend tatsächlich bewirkten Umsatz hängt. Dies betrifft auch den auf die Anzahlung anzuwendenden Steuersatz. Diese Verknüpfung mit dem Umsatz gilt aber auch für die anzuwendenden Steuerbefreiungen und somit auch für § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Eine vom späteren Umsatz losgelöste Betrachtung der Anzahlung ist nicht möglich.
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