Eine spätere Buchung als Privatentnahme kann die ursprüngliche betriebliche Veranlassung nicht mehr nachträglich beseitigen. Eine Veranlassung durch den Betrieb liegt vor, wenn ein sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118).
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