Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, 2011/15/0126, vom 23. September 2010, 2010/15/0135, und vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0188, jeweils mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Vollzugsspielraum besteht bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht.
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