Rückverweise
Die Anordnung des § 11 Abs. 1 TVAG, wonach nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten ist, wenn "bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde" sowie die Regelung des § 11 Abs. 3 TVAG, wonach bei der Ermittlung des Baumassenanteils die Baumasse um die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles zu vermindern ist, die "bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war", sind so zu verstehen, dass auch verjährte Abgabenbeiträge bzw. Baumassen, die einem mittlerweile verjährten Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag zugrunde lagen, erfasst sind (vgl. VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110).