Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensregime der BAO, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird (z.B. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043, mwN, vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etwa auch VwGH 29.6.2005, 2000/14/0194, 12.9.2001, 96/13/0043, 0044, oder auch bereits 17.9.1997, 93/13/0100). Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. zu all dem z.B. VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, mwN).
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