Es kann nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung des Ruhegenusses des Beamten kommen, wenn dieser Bescheid nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht ergangen war und der Beamte diesen Bescheid nicht bekämpft hat (VwGH 13.1.2025, Ra 2022/12/0025).
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