Dass die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen des § 15a DO 1994 und § 73r PO 1995, die ein von der Dienstbehörde von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren normieren, auch die für die Behandlung eines Antrags auf Wiederaufnahme maßgeblichen Vorgaben (wie die Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags) geändert hätten, ist nicht zu erkennen.
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