Der VwGH hegt keine Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber einerseits eine "im Gesetz selbst vorgesehene Grundstufe" für eine "allgemeine, typischer Weise mit der Funktion eines Beamten" (des Exekutivdienstes) "verbundene Gefährdung" vorsieht, sowie andererseits die Vergütung für darüber hinaus gehende, mit einer bestimmten Verwendung verbundene besondere Gefährdungen, die durch Verordnung zu regeln sind. Er hegte in diesem Zusammenhang auch keine Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber dabei darauf abstellt, dass "erfahrungsgemäß typischerweise" mit bestimmten organisatorisch hervorgehobenen Verwendungen sowie mit dem ein bestimmtes Ausmaß übersteigenden exekutiven Außendienst erhöhte Gefährdungen verbunden sind. Es ist nach der Rsp. unbedenklich, wenn die Regelung dabei auf einer "notwendig schematisierenden Betrachtungsweise" beruht, "sofern sie zumindest im Großen und Ganzen bei einer tatsächlich gegebenen höheren Gefährdung zu einer höheren Vergütung führt". Der Gesetzgeber hat bei der gewählten Regelungstechnik des § 82 Abs. 3 GehG und der darauf gestützten Verordnungen auch "einen im Vergleich zu dem auf den Einzelfall abstellenden Bescheidmodell gröberen ‚Raster' in Kauf genommen, was aus Gründen der Verwaltungsökonomie durchaus sachlich gerechtfertigt sein kann". Unsachlich wäre es, wenn bestimmte, nicht schon mit der "Grund"-Vergütung gemäß § 82 Abs. 1 GehG abgegoltene, also in ihrer Gefahrengeneigtheit über die gewöhnliche, mit der "dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung" hinaus gehende Tätigkeiten ganz ausgeklammert blieben (VwGH 13.9.2006, 2003/12/0217).
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