Unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung sowie die vom Gesetz verfolgte und auch unionsrechtliche Zielsetzung, das Inverkehrbringen sämtlicher Produkte, die den Vorgaben des Gesetzes nicht entsprechen, zu verbieten, sowie auf die Gleichartigkeit der in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ausdrücklich genannten Vorschriften mit jenen des § 10f TNRSG ist die Wortfolge "§§ 4 bis 10e" in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG erkennbar unvollständig. § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG muss daher - dieses Redaktionsversehen korrigierend - so gelesen werden, dass der darin enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst. Daran ändert auch nichts, dass die Strafnorm des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG unter anderem Verstöße gegen § 10f TNRSG erfasst. So sind auch die übrigen in § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG genannten Bestimmungen betreffend das Erscheinungsbild (§§ 5 bis 6 und § 10c TNRSG) vom Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ebenfalls erfasst. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in dieser Hinsicht von einem Verhältnis der Spezialität auszugehen (VwGH 5.11.2024, Ro 2024/11/0003).
Rückverweise