Der Verweis "§§ 4 bis 10e" in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG - ist gemessen an der Zielsetzung des Gesetzes - offensichtlich unvollständig. Im Lichte der Zielsetzung des Verbotes des Inverkehrbringens von jeglichen Vorgaben des TNRSG nicht entsprechenden Produkten kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass das Inverkehrbringen von pflanzlichen Raucherzeugnissen, die den Vorgaben des § 10f TNRSG nicht entsprechen, nicht verboten, das heißt zulässig sein soll. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf inhaltlich gleichartige Vorgaben gerade für pflanzliche Raucherzeugnisse andere Rechtsfolgen an deren Nichteinhaltung knüpfen wollte als für Tabakerzeugnisse und sonstige verwandte Erzeugnisse. So werden etwa auch die in § 10f Abs. 4 TNRSG verwiesenen Bestimmungen des § 5d Abs. 1 TNRSG ihrerseits unmittelbar im Verweis in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG aufgezählt.
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