Weder das Wahrnehmen von Rechten und Erheben von zulässigen Beschwerden noch das Üben von sachlicher Kritik stellen grundsätzlich Dienstpflichtverletzungen dar (VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009), welche zu einer ungünstigen Zukunftsprognose führen könnten.
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