Bei der Entlassung nach § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 handelt es sich um die schwerste Disziplinarstrafe gegen Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören. Sie bezweckt vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnis) und bewirkt darüber hinaus die in § 53 HDG 2014 näher umschriebenen Rechtsfolgen. Da im Gesetz nicht besonders geregelt ist unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen ist, ist der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe daher außerordentlich weit und reicht für jede Pflichtverletzung grundsätzlich vom Verweis (bzw. einem Schuldspruch ohne Strafe) bis zur Entlassung. Die Auswahl des Strafmittels und die Bemessung der Disziplinarstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist daher eine Ermessensentscheidung. Die Richtlinien für den Gebrauch dieses Ermessens sind im § 6 HDG 2014 normiert. Ergeben diese Grundsätze für die Strafbemessung, dass das Höchstausmaß einer Geldstrafe nicht ausreicht, dann (und nur dann) darf die Entlassung verhängt werden (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0143).
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