Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 45 VStG hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN). Zur Würdigung der Frage, ob "dieselbe Sache" vorliegt, ist dabei allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. nochmals etwa VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0155, mwN).
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