Die Frage, ob es sich bei einem Straftatbestand um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, was für die Beurteilung des Tatorts der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 Stmk WettenG 2018 relevant ist, stellt lediglich eine rechtliche Qualifikation desselben Sachverhalts dar.
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