Aufgrund des ausdrücklichen Verweises des Gesetzgebers in § 24a BVwGG auf die Bestimmungen des GOG hat das BVwG im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG die Bestimmung des § 78 AußStrG bei der Ermittlung der Beschwerdekosten und der Festlegung des Umfangs des Ersatzes derselben anzuwenden. Daran ändert der Umstand nichts, dass den Materialien zu entnehmen ist, dass "[w]ie im sonstigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [...] dafür die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, gelten [sollen]" (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2), weil das VwGVG - ausgenommen in Ausnahmefällen der Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 35 VwGVG - keinen Kostenersatzanspruch vorsieht, sondern in seinem Anwendungsbereich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Einer Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verfahren wegen einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten steht § 85 Abs. 5 letzter Satz GOG als lex specialis entgegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden