Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das VwG hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, und VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, unter Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/03/0422).
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