Eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026).
Rückverweise