Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 nach sich (VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038).
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