Der VwGH hat im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Wr WettenG 2016 zu inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen der Geschäftsverteilung des VwG Wien bereits klargestellt, dass Beschlagnahmeverfahren Annexsachen zu Verwaltungsstrafverfahren sind. Langt jedoch zuerst die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ein, wird dieses Verfahren als Hauptverfahren geführt. In diesen Fall ist daher das Verwaltungsstrafverfahren als Annexverfahren jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die das Beschlagnahmeverfahren führt bzw. geführt hat. Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus der dieser Anordnung folgenden taxativen Aufzählung der als Annexverfahren qualifizierten Verfahren (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007). Auch für die Zuweisung von Beschwerden betreffend das Wr WettenG 2016, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, gilt der Grundsatz der Annexität und sind daher jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die das vorangegangene Beschlagnahmeverfahren zu führen hatte (VwGH 21.3.2024, Ra 2022/02/0011 bis 0013). Gehen dem Beschwerdeverfahren jedoch zwei Verfahren (hier einerseits das Beschlagnahmeverfahren und andererseits das Verwaltungsstrafverfahren samt Verfall) voraus, die von unterschiedlichen Gerichtsabteilungen erledigt wurden, liegen insofern zwei Anknüpfungstatbestände im Sinn des Punkts A 1 4. der Geschäftsverteilung des VwG Wien vor. Die Geschäftsverteilung des VwG Wien trifft für diesen Fall keine Regelung, weshalb fallbezogen entsprechend der Bestimmung des Punkts A 1 4. zweiter Absatz keine Annexsache vorliegt.
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