Gemäß Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung des VwG in der Fassung vom 15. Oktober 2020 sind Annexsachen "Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt. Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen." Nach Punkt A 1 4. zweiter Spiegelstrich sind Annexsachen "Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurden, liegen keine Annexzahlen vor)". Einer früheren Stellungnahme des Präsidenten folgend (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007) erfolgte die Definition von Geschäftsfällen als Annexzahlen aus Gründen der internen Bewertung. Von einem offenkundigen Redaktionsversehen, einem Vergreifen im Ausdruck und einer Erkennbarkeit des wahren Willens des Normsetzers in Richtung synonymer Verwendung der Begriffe Annexsache und Annexzahl kann daher nicht ausgegangen werden. Der Geschäftsverteilung ist vielmehr zu unterstellen, dass unterschiedlichen Begriffen die ihnen jeweils eigentümliche Bedeutung zukommt und daher die für Annexzahlen geltende Ausnahmeregelung ihres Punktes A 1 4. zweiter Spiegelstrich lediglich die interne Bewertung betrifft, weil der Begriff Annexzahl in der Geschäftsverteilung nicht weiter verwendet wird, also auch nicht für die Zuteilung von Rechtssachen. Auch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das GSpG 1989 oder das Wr WettenG 2016, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, gilt für deren Zuteilung daher der Grundsatz der Annexität.
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