Ein "vaterschaftsdurchbrechendes" Anerkenntnis wird nur (rechts-)wirksam, wenn das volljährige entscheidungsfähige Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt (§ 147 Abs. 2 erster Satz ABGB). Im Falle eines minderjährigen Kindes, ist nach dem klaren Wortlaut des § 147 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 4 ABGB für die Rechtswirksamkeit die (vertretungsweise) Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers sowie überdies die "Bezeichnung" des Anerkennenden als Vater durch die Kindesmutter erforderlich (vgl. in diesem Sinn auch die Materialien zu § 147 Abs. 2 ABGB idF des 2. Erwachsenen-Schutzgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 11: "Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn das entscheidungsunfähige minderjähre Kind, vertreten durch den Kinder- und Jungendhilfeträger, dem zustimmt.").
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