(1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststand, abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zustimmt. Ist das Kind minderjährig, so wird das Anerkenntnis überdies nur rechtswirksam, wenn die entscheidungsfähige Mutter selbst den Anerkennenden in der genannten Form als Vater bezeichnet. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die über diese Erklärung sowie über die Zustimmung zum Anerkenntnis und, falls erforderlich, über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist und nicht nach Abs. 2 den Anerkennenden als Vater bezeichnet hat, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. § 146 gilt entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des minderjährigen Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzlicher Vertreter des Kindes.
PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 68 Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen
…Vaterschaft oder Elternschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. (6) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Anerkenntnis der Vaterschaft oder Elternschaft zu informieren und…
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 53
…durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und e) das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers; f) ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 ABGB. 6 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)…
PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 29 Beurkundung und Beglaubigung
…der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen. (2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.…
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