Das - durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 (damals: § 163e Abs. 2 ABGB) geschaffene - "vaterschaftsdurchbrechende" Anerkenntnis im Sinne des § 147 Abs. 2 ABGB erweitert die in § 147 Abs. 1 ABGB geregelten Wirkungen eines sog. "einfachen" Anerkenntnisses für den Fall, dass es auf eine feststehende, im Rechtssinn nicht beseitigte Abstammung von einem anderen Mann trifft, in der Weise, dass ein derartiges Anerkenntnis die frühere Abstammung beseitigt.
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