Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so hat er auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet (Hinweis E 2. August 2013, 2013/21/0066; B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kommt es daher nicht entscheidend an.
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