In Anbetracht der massiven Delinquenz des Fremden, der wegen im Jahr 2012 begangener Einbruchsdiebstähle zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und des Umstandes, dass er sich auch nach eigenem Vorbringen erst seit 2010 - ohne Kernfamilie - in Österreich befindet, vermögen die Revisionsausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erbringen können. Dass dann aber Art. 47 GRC (eine Konstellation, die Art. 6 Abs. 1 MRK unterfallen könne, liegt von vornherein nicht vor) dem Unterbleiben einer Verhandlung nicht entgegenstand, ergibt sich schon aus den unschwer auf den vorliegenden Fall übertragbaren Überlegungen des VfGH zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF vor dem FNG 2014 in seinem E 14. März 2012, U 466/11 ua, denen der VwGH im E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, für die neue Rechtslage und in Bezug auf fremdenpolizeiliche Verfahren - wenn auch vor dem Hintergrund der hier (noch) nicht anwendbaren Sondervorschrift des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 - gefolgt ist.
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