Zur Verwirklichung des Regelungszwecks des § 15 Abs. 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, wenn ein bestimmter, dem Grunde nach gebührenpflichtiger Rechtsvorgang weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr unterliegt. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr ist somit lediglich jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0121, mwN).
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