Für den Fall einer Scheidung getroffene Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Vergleiche dar, weil damit die Vertragspartner zweifelhafte Rechte regeln (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN).
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