Selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen ("Vorausvereinbarungen" bzw. "Vorwegvereinbarungen"; vgl. zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) kann das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen (vgl. zur Frage der "Korrekturresistenz" von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG angesehen werden könnten.
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