Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Scheidung (§§ 66 ff EheG) sind durch das FamRÄG 2009 nicht geändert worden, womit Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 80 EheG unverändert selbst vor Eingehen der Ehe abgeschlossen werden können, wobei diese allerdings einer Sittenwidrigkeitsprüfung standhalten müssen (vgl. OGH 29.1.1974, 4 Ob 602/73).
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