Soweit das Amt für Betrugsbekämpfung Normen des Finanzstrafrechts vollzieht, ist es als Finanzstrafbehörde tätig. In den übrigen Geschäftsbereichen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. auch IA 985/A BlgNR 26. GP. 69). Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (§ 2 Abs. 2 Z 1 ABBG iVm § 3 Z 1 lit. a ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd § 9 Abs. 3 AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit "Geschäftsbereich Finanzstrafsachen" zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde".
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