Die Bemessung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 GehG 1956 hat zeitraumbezogen zu erfolgen (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078), sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten Zeitraum zu prüfen ist, ob der Beamte krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert war.