Unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-) Verrechnung von Nebengebühren, da es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 13.3.2013, 2012/12/0087).
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