Von auf der Grundlage des § 24 EpidemieG 1950 verordneten Verkehrsbeschränkungen können bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein (VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023; VwGH 17.8.2023, Ra 2023/09/0048). Der Umstand, dass es (potentiellen) Kunden verwehrt gewesen ist, eine Schischule zu besuchen, begründet sohin keinen Anspruch der Betreiberin der Schischule auf Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950.
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