Rückverweise
Die Vorschreibung von (weiteren) Müllsammelgefäßen bedingt die bestehende Anschlusspflicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 11 Abs. 3 Bgld. AWG 1993, der hinsichtlich der Anschlusspflicht unter anderem auf die Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides abstellt).