§ 44 Abs. 5 lit. b Tir ROG 2006 (entspricht inhaltlich § 44 Abs. 8 lit. b Tir ROG 2022) gewährt grundsätzlich einen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen, die von einer im Rahmen von Hofstellen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ausgehen (vgl. VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142, und VwGH 23.6.2010, Ra 2010/06/0059). Ein Immissionsschutz lässt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Widmungszusatzes "nur Wirtschaftsgebäude" ableiten.
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