Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin‚ Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des C T, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Juni 2025, Zl. LVwG 46.34 1115/2025 4, betreffend Zurückweisung eines Antrags in einer Angelegenheit nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 10. März 2023 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 73 und 74 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verpflichtet, auf einem näher genannten Grundstück abgelagerte Abfälle, nämlich ein Heugebläse inklusive Elektromotor, ein kaputtes Keramikwaschbecken, vier Kunststoffabdeckplatten für Erdkabel und zwei Betonrohre, bis längstens 30. Mai 2023 zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2023 von Amts wegen, in eventu die Abänderung dieses Bescheides dergestalt, dass die Betonrohre nicht als Abfall im Sinne des AWG 2002 gälten.
3 Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Sie begründete diese Entscheidung mit der am 12. April 2023 eingetretenen Rechtskraft des Bescheides vom 10. März 2023. Das Begehren des Revisionswerbers sei nicht nachvollziehbar, zumal dieser bei der Erhebung im Oktober 2022 selbst die Abfalleigenschaft auch der Betonrohre anerkannt habe. Ein Vorbringen, das Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gäbe, könne nicht erblickt werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf amtswegige Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtskraft des an den Revisionswerber ergangenen abfallpolizeilichen Auftrags vom 10. März 2023. Auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf § 68 Abs. 7 AVG verweisend hielt es ferner fest, § 68 AVG räume ausschließlich der Behörde die Befugnis ein, in bestimmten Fällen einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewähre jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt. Dem Revisionswerber komme daher kein Antragsrecht nach § 68 AVG zu. Bereits aus diesem Grund habe die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht zurückgewiesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, in denen sich der Revisionswerber mit dem Abfallbegriff des AWG 2002 und der Abfallverzeichnisverordnung 2020 befasst und vorbringt, dass er zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, sich der beiden Betonrohre zu entledigen, und auch kein öffentliches Interesse beeinträchtigt worden sei, wenden sich abgesehen davon, dass keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert wird inhaltlich gegen den unstrittig in Rechtskraft erwachsenen abfallpolizeilichen Auftrag vom 10. März 2023. Der das angefochtene Erkenntnis tragenden rechtlichen Begründung im Zusammenhang mit § 68 AVG wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hingegen nicht entgegengetreten.
11 Angesichts dessen erübrigt es sich, vertiefend auf die vom Revisionswerber unter „Revisionspunkte“ allein behauptete Verletzung in seinen subjektiven Rechten auf freie Verfügung über die auf seinem Grund befindlichen Betonrohre einzugehen. Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die gegen die nach § 68 AVG erfolgte Zurückweisung eines Antrags erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, käme nämlich allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag vom 2. Oktober 2024 in Betracht (vgl. etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2023/14/0056; 21.7.2025, Ra 2025/06/0194 bis 0195, jeweils mwN).
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
Wien, am 11. September 2025
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