Der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages steht nur die rechtskräftige Bewilligung, nicht aber das bloße Ansuchen um eine solche entgegen (vgl. VwGH 15.9.1994, 94/06/0062, mwN; vgl. weiters in diesem Sinn VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151, mwN).
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