Beim Land und der Stadt Wien handelt es sich um eine einzige Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0088). Ein Aufwandersatz an die obsiegende Stadt Wien durch das Land Wien findet aus diesem Grund nicht statt. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Fr 2017/10/0008).
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