Nach § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG verstößt. In einer Datenschutzbeschwerde kann daher sowohl ein Verstoß (ausschließlich) gegen die DSGVO oder (ausschließlich) gegen § 1 DSG sowie ein Verstoß gegen die DSGVO und (parallel dazu) § 1 DSG geltend gemacht werden (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 51, 53).
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