Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, darauf hingewiesen, dass für Art. 77 Abs. 1 DSGVO keine nationalen Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind und diese Bestimmung hinreichend klar, genau und unbedingt ist, um unmittelbar anwendbar zu sein (Rn. 62; darauf Bezug nehmend auch VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 48). Diese Aussage hat der EuGH jedoch im Zusammenhang mit der dort gegenständlichen Vorlagefrage getroffen, ob sich die Zuständigkeit für Beschwerden im Sinn des Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 DSGVO bereits unmittelbar aus der DSGVO ergebe, wenn ein Mitgliedstaat bloß eine einzige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO errichtet habe. Dass der EuGH im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO generell verfahrensrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten als unzulässig erachtet, kann daraus nicht abgeleitet werden.
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