Rückverweise
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055).